Satzung Montessoriverein Krefeld e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Montessori-Verein Krefeld e.V.“.

(2) Der Sitz des Vereins ist Krefeld.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein bezweckt, vornehmlich in Krefeld und Umgebung das Gedankengut Maria Montessoris in sinngemäßer Fortentwicklung und Anpassung an die Erfordernisse der Gegenwart zu verbreiten.

(2) Dieses Ziel soll insbesondere durch Errichtung und Förderung von Institutionen (Schulen, Kindergärten, etc.) erreicht werden, die eine christlich geprägte Montessori-Pädagogik verwirklichen. Dabei leistet der Verein Unterstützung in ideeller und materieller Hinsicht.

(3) Der Verein kann auch selbst Träger von Einrichtungen sein.

(4) Über den engeren Kreis von Krefeld und Umgebung hinaus setzt sich der Verein für die Zusammenarbeit mit allen anderen Institutionen und Einzelpersonen ein, die im Sinne Maria Montessoris zu arbeiten gewillt sind. Insbesondere wirkt er auf die Gründung weiterer Einrichtungen hin, die sich diesem Ziel verpflichtet fühlen.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig.

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Den Mitgliedern fließen keine Gewinne oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins zu. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

(3) Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen, wenn er durch den Beitritt wesentliche   Vereinsinteressen gefährdet sieht. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der   Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde

entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschließung.

(2) Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres zu erfolgen.

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand,

a) wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung festgesetzter Beiträge oder Umlagen in Rückstand ist und nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind;

b) wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat.

(4) Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht der Beschwerde. Durch die Beschwerde wird die einstweilige Wirksamkeit des Ausschlusses nicht gehemmt. Die Beschwerde muß binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbescheides bei dem Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 6 Haftung der Mitglieder

Die Mitglieder haften nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand gliedert sich in den geschäftsführenden und den erweiterten Vorstand.

(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern, dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister.

(3) Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu 11 Beisitzern; dazu tritt als geborenes Vorstandsmitglied der jeweilige Regionaldekan, der sich vertreten lassen kann.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung diesbezüglich eine Neuwahl vorzunehmen.

(5) Dem Vorstand obliegt die Verfügung über die Mittel des Vereins zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben.

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 Vertretung

Jeweils einer der beiden Vorsitzenden zusammen mit einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst in der ersten Hälfte des Kalenderjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(2) Ihr obliegt die

a) Wahl des Vorstands,

b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge gem. § 7,

c) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands,

d) Entlastung des Vorstands,

e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins sowie die

f) Beschlussfassung über Beschwerden gem. § 4 und gem. § 5.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das  Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter  Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.

(6) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift geführt. Diese muss mindestens die Beschlüsse der Versammlung enthalten. Sie ist von dem Versammlungsleiter, von dem Protokollführer und einem weiteren Versammlungsteilnehmer zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung / Aufhebung der Körperschaft / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich Liquidatoren. Sie haben die     laufenden Geschäfte abzuwickeln.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Bistum Aachen und ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im pädagogischen Sinne zu verwenden.

Krefeld, 24. April 2018